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Kosten für Steuerberatung Steuerberater  Steuerberaterkosten + online Rechner 

Informationen zur Steuerberatervergütungsverordnung (StbVV):


Steuerberatervergütung Rechner

Hier finden Sie einen kostenlosen Rechner mit dem Sie die Steuerberaterkosten bzw. Steuerberatervergütung (z.B. für eine Einkommensteuererklärung) online berechnen können. Sie können sich die Frage "Was kostet ein Steuerberater?" leicht selbst beantworten, in dem Sie aus den typischen Steuerfällen (Freiberufler, Arbeitnehmer usw.) Ihren Fall aussuchen und die üblichen Kosten für den Abschluss und Steuererklärungen werden berechnet.

Steuerberaterkosten - Schnellberechnung

Dieser Rechner nutzt die neue StbVV ab 1.7.2020

Bemessungsgrundlage

Tabelle

Zehntel
/




Steuerberatervergütung - Steuerberater Kosten online berechnen

Dieser Rechner nutzt die neue StbVV ab 1.7.2020

Zusammenstellung von typischen Steuerberatungskosten:


Tätigkeit Gegenstandswert
Einheiten
Satz Jahresbetrag
in EUR

    pro Monat pro Jahr
Netto EUR  
zzgl. 19% MwSt. EUR
Steuerberatervergütung brutto EUR

Hinweis: Der Rechner ist unverbindlich und dient dem Abschätzen der Steuerberatervergütung.


Wie berechnen sich die Steuerberaterkosten?

Die Kosten für den Steuerberater bemessen Sie in erster Linie nach dem sog. Gegenstandswert.

Der Gegenstandswert ist in der Steuerberatervergütungsverordnung geregelt und ist in der Regel das Einkommen, die Einnahmen, die Steuer usw. Die Steuerberatervergütungsverordnung sieht oftmals nicht eine feste Vergütung vor. Vielmehr kann der Steuerberater die Kosten innerhalb eines Ermessensspielraum auswählen. Diesen Ermessensspielraum können Sie mit dem Schieberegler unterhalb des Kostensatzes einstellen. Grundsätzlich sollte die Vergütung sich an der Mittelgebühr orientieren. Wenn der Steuerfall jedoch schwieriger und aufwendiger als ein durchschnittlicher Steuerfall ist, dann kann der Steuerberater auch mehr als die Mittelgebühr in Rechnung stellen. Das muss der Steuerberater aber ggf. begründen können. In einem leichten und weniger aufwendigen Steuerfall müssen die Kosten unterhalb des Mittelsatzes abgerechnet werden.

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Die neue Steuerberatervergütungsverordnung

Novellierung der Steuerberatervergütungsverordnung am 01.07.2020 in Kraft getreten. Am 29.06.2020 wurde die „Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ im Bundesgesetzblatt (BGBL. I 2020, S. 1495) veröffentlicht. Die in Art. 8 der Verordnung enthaltenen Änderungen der Steuerberatervergütungsverordnung sind damit zum 01.07.2020 in Kraft getreten (vgl. Art. 11 Nr. 3 der Verordnung). Die aktuelle Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) finden Sie hier:



Die wesentlichen Änderungen der StBVV im Überblick:

  • Steuerberater können Rechnungen elektronisch (z.B. per E-Mail) an die Mandanten versenden, wenn der Mandant zugestimmt hat. Die Zustimmung kann per E-Mail erfolgen (§ 9 StBVV)
  • Erhöhung des Höchstsatzes der Zeitgebühr auf 75 Euro (§ 13 StBVV)
  • Erhöhung der Kilometerpauschale für die Erstattung der Fahrtkosten auf 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 StBVV)
  • Erhöhung der Tage- und Abwesenheitsgelder auf 25 Euro, wenn nicht mehr als 4 Stunden Abwesenheit; auf 40 Euro bei Abwesenheit 4 bis 8 Stunden; auf 70 Euro bei Abwesenheit mehr als 8 Stunden (§ 18 Abs. 3 S. 1 StBVV)
  • Erhöhung des Höchstsatzes der Rahmengebühr auf 30 Zehntel und des Mindestgegenstandwerts auf 17.500 Euro bei Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung (§ 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StBVV)
  • Erhöhung des Höchstsatzes auf 18 Euro bei erstmaliger Einrichtung von Lohnkonten und der Aufnahme der Stammdaten (§ 34 Abs. 1 StBVV
  • Erhöhung des Höchstsatzes auf 28 Euro für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung (§ 34 Abs. 2 StBVV)
  • Erhöhung der vollen Gebühr um 13 Prozent in den entsprechenden Tabellen (Anlagen 1 bis 4 / Tabellen A bis D)
  • Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden richten sich die Gebühren des Steuerberaters sinngemäß nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 40 StBVV)
  • Der Steuerberater erhält auch für die Teilnahme an einer Nachschau (z. B. Kassen-Nachschau gem. § 146 b AO oder Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b UStG) die Zeitgebühr (§ 29 Nr. 1 StBVV)

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